Unsere Schul- und Entgeltordnung

    1. Träger
    Die Musikschule ist eine Einrichtung des Kulturforum Witten.


    2.  Aufgabe
    Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei musikinteressierten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen erschließen und fördern. Zu den Aufgaben gehört auch die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren in kleineren und größeren Gruppen, sowie die Studienvorbereitende Fachausbildung.


    3.  Unterricht
    Der Unterricht beginnt in der Regel mit dem „Musikgarten“ (Kinder ab 18 Monate bis 3 Jahre). Es folgt die Musikalische Früherziehung (Unterricht für 4 bis 6-jährige Kinder). In der Musikalischen Früherziehung wird u.a. die Eignung der Schülerinnen und Schüler für die Übernahme in den weiterführenden Unterricht festgestellt. Nach der Musikalischen Früherziehung erfolgt die Grundausbildung. Danach schließt sich der Instrumental- und Vokalunterricht an, der auch ohne Vorbildung sofort gewählt werden kann.

    Hauptfächer:

    • Blockflöte, Melodica
    • Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon
    • Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass
    • Trompete, Horn, Tenorhorn, Bariton, Posaune, Tuba
    • Gitarre, E-Gitarre, E-Bass
    • Klavier, E-Orgel, Keyboard, Akkordeon
    • Schlagzeug
    • Sologesang
    • Instrumentalunterricht mit Lernbehinderten

    Ergänzungsfächer:

    • Spielkreise
    • Orchester
    • Chöre
    • Kammermusikensembles
    • sowie noch einzurichtende Fächer

    Die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern der Musikschule an Veranstaltungen außerhalb der Musikschule einschließlich der Meldung zu Wettbewerben in den von der Musikschule erteilten Fächern bedarf der Genehmigung des Schulleiters (Werkleiter).


    4.  Leistungen
    Die jeweiligen Unterrichtsziele sind durch die Lehrpläne des VdM festgelegt. Alle Schülerinnen und Schüler sollen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. In jedem Jahr finden Vorspiele statt, an denen Schülerinnen und Schüler teilnehmen sollten.


    5.  Instrumente
    Grundsätzlich muss jede Schülerin bzw. jeder Schüler bei Beginn des Fachunterrichts ein Instrument besitzen.
    Soweit der Musikschule Instrumente zur Verfügung stehen, kann sie diese an Schülerinnen und Schüler vermieten. Grundsätzlich ist die Vermietung auf ein Jahr beschränkt. In Ausnahmefällen kann eine längere Mietzeit vereinbart werden. Für die Miete eines Instrumentes ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe sich nach der jeweils geltenden Entgeltordnung richtet. 
    Die Ausgabe von Instrumenten bei überwiegendem Interesse der Musikschule ist entgeltfrei.


    6.  Unterrichtszeiten
    Das Schuljahr der Musikschule geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Unterricht beginnt jeweils am 01.01., 01.05., und 01.09.
    Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen gilt in gleicher Weise für die Musikschule.


    7.  Teilnahmevoraussetzungen
    Eine Verpflichtung der Musikschule zur Aufnahme in den Unterricht besteht nicht. Die Aufnahme regelt sich nach der vorhandenen Kapazität und nach den Voraussetzungen, die Schülerinnen und Schüler mitbringen. Der Einzelunterricht kann nur belegt werden, wenn er von der Fachlehrkraft empfohlen wird.

    Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts, sowie zum regelmäßigen Üben verpflichtet. Versäumnisse müssen die Schülerin bzw. der Schüler, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, bei der Lehrkraft anzeigen. Ein zu Beginn der Unterrichtszeit festgelegter Termin kann sich aus organisatorischen Gründen ändern.

    Fehlt eine Schülerin bzw. ein Schüler dreimal nacheinander unentschuldigt oder besucht sie/er den Unterricht sonst sehr unregelmäßig, werden die Schülerin bzw. der Schüler, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, darüber unterrichtet, dass dies als Verstoß gegen die Schulordnung gewertet wird. Bei weiterem unentschuldigten Fehlen kann die Schülerin bzw. der Schüler durch den Leiter der Musikschule vom Unterricht ausgeschlossen werden.

    Bei offensichtlicher Erkrankung ist die Lehrkraft berechtigt, die Schülerin, den Schüler nach Hause zu schicken.

    Bei Zahlungsrückständen von einem Trimester, bei schuldhafter Sachbeschädigung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen kann der Unterricht ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird der Schülerin bzw. dem Schüler schriftlich mitgeteilt. Bei Minderjährigen erfolgt die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten.

    Im Falle der Kündigung ist das Entgelt bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.


    8. Unterrichtsentgelt
    Unterrichtsentgelt und Ermäßigungen richten sich nach der Entgeltordnung.


    9. An- und Ummeldungen
    An- und Ummeldungen müssen schriftlich bei der Geschäftsstelle der Musikschule eingereicht werden.


    10. Kündigung
    Kündigungen für Instrumental- und Vokalunterricht, Kinderchor sowie für den Musikgarten sind nur zum 30.04., 31.08. und 31.12. möglich. Die schriftliche Kündigung muss bis zum 01.04., 01.08. bzw. 01.12. der Verwaltung vorliegen.

    Die Musikalische Früherziehung kann im ersten Trimester monatlich gekündigt werden, danach gelten die Fristen des vorhergehenden Absatzes.

    Bei Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes, sowie bei Wegzug aus Witten kann die Kündigung zum Monatsende unter Vorlage einer entsprechenden Meldebestätigung erfolgen.

    Es liegt im Ermessen der Musikschule, Kündigungen auch zu einem früheren Termin entgegenzunehmen, sofern der Platz aufgrund vorliegender Anmeldungen umgehend wieder belegt werden kann.

     

    ENTGELTORDNUNG DER MUSIKSCHULE WITTEN 

    Der Rat der Stadt Witten hat mit Satzungsbeschluss vom 14.11.2005 auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung die Anstalt des öffentlichen Rechts – Kulturforum Witten – gegründet und das ihr zustehende Recht zur Erhebung von Entgelten nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Anstalt übertragen. Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Verwaltungsrat des Kulturforums Witten in seiner Sitzung vom 11.01.2021 entsprechend § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 i) der Anstaltssatzung folgende Änderung der Entgeltordnung der Musikschule Witten beschlossen.

    Die Entgeltordnung in ihrer jeweils aktuellsten Fassung finden Sie unten zum Download.

    Kontakt

    • Geschäftsstelle der Musikschule Witten

      Dienstags 12:00 - 15:00 Uhr & Donnerstags 8:00 - 12:00 Uhr

      +49 (0)2302 581 2574 / -75 / -72

      E-Mail

      Schulordnung zum Download

      • Schulordnung der Musikschule Witten (PDF)

      Entgeltordnung zum Download

      • Entgeltordnung 2024 (PDF)